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Fürsorgerische Unterbringung

Leidet eine Person an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung oder ist sie schwer verwahrlost, darf sie in einer psychiatrischen Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung untergebracht werden, sofern die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Erst wenn die ambulante Hilfe nicht ausreicht und der Zustand der betroffenen Person derart schlecht ist, dass sie im persönlichen Bereich nicht mehr selber für sich sorgen kann, kann ein Arzt oder eine Ärztin oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten und nachdem sie die betroffene Person persönlich angehört hat gegen ihren Willen die fürsorgerische Unterbringung anordnen. Vorausgesetzt ist zudem, dass auch andere Massnahmen keinen Erfolg haben oder von vornherein ungenügend erscheinen.

Ist die betroffene Person ärztlich eingewiesen worden, hat die KESB spätestens nach sechs Wochen einen Unterbringungsentscheid zu fällen. Die KESB überprüft nach einem halben Jahr, ob die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung noch erfüllt sind. Weitere sechs Monate später und dann jährlich muss die Unterbringung neu überprüft werden.

Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.

Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Darüber muss die Klinik oder die KESB umgehend entscheiden. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde beim zuständigen Bezirksgericht erhoben werden.

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