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Private Beistände

Wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft für jemanden anordnet, ernennt sie gleichzeitig eine Person als Beistand oder Beiständin, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet erscheint.

Ernennung der Beistandsperson
Massnahmen für Kinder führen Beistände der Kinder- und Jugendhilfezentren (kiz). Als Beistand oder Beiständin für Erwachsene kommen neben den Mitarbeitenden der Berufsbeistandschaft auch private Personen in Betracht. Dies kann z.B. jemand aus dem Umfeld der betroffenen Person sein. Ausnahmsweise können auch mehrere Personen für verschiedene Aufgabenbereiche ernannt werden.

Die Betroffenen haben die Möglichkeit, eine Person zu der sie Vertrauen haben (Familienangehörige, Bekannte etc.) als Mandatsträgerin oder Mandatsträger vorzuschlagen. Da diese Aufgabe eine hohe Verantwortung mit sich bringt, ist die KESB verpflichtet, vorgängig die konkrete Eignung der vorgeschlagenen Person sorgfältig zu prüfen. Wenn die Person den Anforderungen im konkreten Fall nicht genügt, muss die KESB jemand anderen einsetzen.

Private Mandatsträger
Ohne das Engagement und den Einsatz von privaten Mandatsträgern, welcher oft nicht angemessen entschädigt werden kann und deshalb auch einen ehrenamtlich Anteil aufweist, könnten vielfach hilfsbedürftige Menschen weniger gut unterstützt werden. Dies trifft insbesondere auf Personen zu, die keine näheren Verwandten oder Bekannte haben, die bereit sind, ein behördliches Mandat zu führen.

Voraussetzungen
Private Mandatstragende übernehmen ein anspruchsvolles Amt mit einem hohen Anteil an administrativen Aufgaben. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft bei der Ernennung von Beistandspersonen insbesondere, ob diese

• persönlich und fachlich geeignet sind
• für die Mandatsführung erforderliche Zeit einsetzen
• und die Aufgaben selber wahrnehmen können.

Nebst einem einwandfreien Leumund (inkl. Betreibungs- und Strafregisterauszug) bringt die private Beistandsperson Geduld mit, Verständnis für die zu betreuende Person und deren Lebensumstände, eine gewisse Lebenserfahrung sowie die Fähigkeit, administrative Aufgaben und den Zahlungsverkehr sorgfältig und rechtzeitig zu erledigen.

Mögliche Aufgabenbereiche:
• Sicherstellung einer geeigneten Wohnsituation
• Sorge für das gesundheitliche Wohl und medizinische Betreuung
• Wahrung und Förderung des sozialen Wohls
• Wahrung und Förderung der beruflichen Integration oder Erhalt einer Tagesstruktur
• Erledigung der administrativen Angelegenheiten
• Verwaltung des Einkommens und/oder des Vermögens

Entschädigung
Mandatsführende haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Sofern möglich, wird die Entschädigung dem Vermögen der betreuten Person belastet. Wenn kein oder nur geringes Vermögen vorhanden ist, wird die Entschädigung von der KESB Bezirk Affoltern ausgerichtet und der Wohnsitzgemeinde verrechnet.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich insbesondere nach dem Aufwand der Mandatsträger und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der betreuten Person. Massgebend ist die Verordnung über die Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)

Aufsicht
Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger üben ihr Amt weitgehend selbständig aus und tragen dafür auch die Verantwortung. Der Kanton haftet bei unrechtmässigem Handeln im Bereich der behördlichen Massnahmen. Alle Mandatsführenden stehen unter der Aufsicht der KESB, welche ihre Tätigkeit überwacht und begleitet, in regelmässigen Zeitabständen Rechenschaftsberichte der Beistände und Beiständinnen prüft und zu ausserordentlichen Geschäften wie Erbteilungen, Liegenschaftsverkäufen etc. die Zustimmung erteilen muss.

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