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Kindesschutz

Kindesschutz
Jede Person kann sich an die KESB wenden, wenn ihres Erachtens Kinder gefährdet sind und möglicherweise behördliche Hilfe benötigen. --> Gefährdungsmeldung

Die KESB klärt ab und prüft, ob Massnahmen zum Schutz des betroffenen Kindes nötig sind. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. Wer in amtlicher Tätigkeit von einem solchen Kind oder Jugendlichen erfährt, ist meldepflichtig (Art. 443 Abs. 2 ZGB).

Das Kindeswohl wird insbesondere durch Vernachlässigung, körperliche oder psychische Misshandlung, Erwachsenenkonflikte um das Kind oder sexuellen Missbrauch gefährdet.

Stellt die KESB eine solche Gefährdung fest und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe, kann die KESB folgende kindesschutzrechtliche Massnahmen anordnen:

Weisung
Wo nötig kann die KESB den Eltern bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.

Errichtung einer Beistandschaft
Wenn die Abklärungen ergeben, dass die Eltern mit der Erziehung und Betreuung ihres Kindes überfordert sind, bestellt die KESB zum Schutz des Kindes und zur Unterstützung der Eltern für das Kind eine Beistandsperson. Diese berät und unterstützt die Eltern in ihrer Sorge um das Kind und bezieht wo nötig weitere Fachstellen mit ein.

Eine Beistandsperson wird beispielsweise auch ernannt für die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs und um die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen und bei Konflikten zu vermitteln.

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Obhutsentzug)
Grundsätzlich bestimmen die Eltern den Aufenthaltsort ihres Kindes. Kann aber die erheblichen Gefährdung des Kindeswohls nicht auf andere Weise abgewendet werden, hat die KESB den Eltern die elterliche Obhut zu entziehen und das Kind an einem geeigneten Ort unterzubringen, z.B. in einer Pflegefamilie oder allenfalls in einem Heim. Auch die Möglichkeit, ob nahestehende Angehörige oder Vertrauenspersonen der Familie kurz- oder langfristig das Kind betreuen können, wird geprüft. Konnte die Gefährdung erfolgreich behoben werden, soll den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder erteilt werden.

Eine Beistandsperson wird zusätzlich beauftragt, für die Finanzierung des Lebensunterhaltes des Kindes und für die Regelung des persönlichen Kontaktes zu den Eltern zu sorgen.

Entziehung der elterlichen Sorge
Die elterliche Sorge ist das Recht und die Pflicht, für das Kind zu entscheiden, wo es das noch nicht selbst kann. Wer die elterliche Sorge innehat, entscheidet über Schul- und Berufswahl, religiöse Erziehung, medizinische Eingriffe usw. Zur elterlichen Sorge gehört auch das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.

Kann die weitere Gefährdung des Kindes mit anderen Kindesschutzmassnahmen nicht genügend abgewendet werden, etwa weil die Eltern dauernd abwesend sind, sich in keiner Weise mehr um das Kind kümmern, fortgesetzt und in schwerer Weise gegen die Interessen des Kindes handeln oder die Bemühungen der Beistandsperson sabotieren, prüft die KESB eine Entziehung der elterlichen Sorge. Die Entziehung der elterlichen Sorge setzt dauernde faktische Unfähigkeit der Eltern voraus. Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, ernennt die KESB einen Vormund oder eine Vormundin für das Kind. Damit verlieren die Eltern sämtliche Entscheidungsbefugnisse für ihr Kind.

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