Kopfzeile

Inhalt

Vertretungsrechte

Gesetzliche Vertretung
Wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung besteht, hat der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin ein Vertretungsrecht. Dies unter der Voraussetzung, dass sie mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig beisteht. Das Vertretungsrecht umfasst die Handlungen, die zur Deckung des Unterhalts notwendig sind und die für den Alltag notwendige Verwaltung von Einkommen und Vermögen. Das Vertretungsrecht beinhaltet auch, nötigenfalls die Post zu öffnen und zu erledigen. Für ausserordentliche Vertretungshandlungen (beispielsweise Verkauf einer Liegenschaft) muss jedoch die KESB beigezogen werden. Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, entzieht die KESB der Ehegattin, dem Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin, dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Befugnisse zur Vertretung teilweise oder ganz und errichtet – sofern notwendig – eine Beistandschaft.

Vertretung bei medizinischen Massnahmen
Wenn jemand keine Vertretung bestimmt hat (Patientenverfügung) und auch keine Beistandschaft mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen besteht, erhalten bestimmte nahestehende Personen ein Vertretungsrecht für die urteilsunfähige Person bei stationären und ambulanten medizinischen Massnahmen: An erster Stelle steht jene Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, z.B. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner, dann folgen die Nachkommen, die Eltern und schliesslich die Geschwister, immer vorausgesetzt, dass ein persönlicher Kontakt besteht und diese der betroffenen Person persönlich und regelmässig Unterstützung leisten.

Icon